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Donnerstag, 23.02.2012

Freitag 02.12.2011 15:46
Jagdrevier in Höchheim / Rhön-Grabfeld

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Donnerstag 24.11.2011 09:27
Mitpacht geboten

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Dienstag 22.11.2011 18:24
Hochwildrevier in Kreis Göttingen

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Dienstag 22.11.2011 18:22
Begehungsschein im Kreis Rhein-Neckar gesucht

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Freitag 18.11.2011 15:14
Neuverpachtung 341 ha Hochwildrevier bei Kassel

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Freitag 04.11.2011 08:49
Hochwildrevier in der Eifel

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Wildbrethygiene

Auszüge und Informationen zur Direktvermarktung

 

-          Die Abgabe  kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages) erlauben Ausnahmen von den Pflichten eines Lebensmittelunternehmers.

-          Dies ist an eine Direktabgabe von Primärerzeugnissen geknüpft (ausgeweidetes Wild, nicht zerlegt oder gerupft)

-          Zerlegtes und gerupftes Wild kann jedoch ebenfalls in kleiner Menge an den Endverbraucher abgegeben werden. In diesem Fall hat der Jäger eine Qualitätseigenkontrolle durchzuführen

-          Der Jäger hat sich einmalig bei seiner zuständigen Behörde zu melden. Einzelne Länder können Durchführungsregelungen haben.

-          Anmeldepflichtig sind Jagdausübungsberechtigte oder Jagscheininhaber, sofern das Wild an sie weiter gegeben wurde.

-          Der Jäger darf  Wildkörper und Wildfleisch an Privathaushalte, Gastronomien und Einzelhandelsunternehmen  abgeben, bei veredelten Produkten (Wurst, geräucherter Schinken…) ist die Abgabe Einzelhandelsunternehmen nicht vorgesehen.

-          Die Abgabe an Wildbearbeitungsbetriebe bedarf einer Schulung im EU-Recht (nach dem 01.02.1987 abgelegte Jagdprüfungen werden als Schulung anerkannt.)

-          Die  Hilfe einer Metzgerei beim Zerwirken ist nicht gestattet, da der Direkthandel damit unterbrochen ist.

-          Tiere mit gesundheitlich bedenklichen Merkmalen sind zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden.

-          Die Untersuchungspflicht des Wildes beinhaltet die Beobachtung von anormalen Verhalten (vor Erlegen), die Beachtung von gesundheitlich bedenklichen Merkmalen und die hygienische Behandlung des Wildes bei der Weiterverarbeitung.

 

Hygienische Mindestanforderungen

 

-          Zerlegeraum oder befestigter Platz zum Zerwirken

-          Leicht zu reinigender Tisch, Messer mit Kunststoffgriffen, Schürze, Einweghandschuhe

-          Trinkwasser

-          Reinigung der Geräte und des Raumes nach Nutzung

-          Teilstücke müssen verpackt und gekühlt, oder gefroren werden

-          Haar- / Federseite dürfen nicht in Kontakt mit der Fleischseite kommen.